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Personalversicherungen ab 1.1.2004

Publikationen

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Personalversicherungen ab 1.1.2009


1   Anpassung der laufenden BVG-Hinterbliebenen- und Invalidenrenten an die   Preisentwicklung

Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen werden die BVG-Hinterlassenen- und Invalidenrenten nach einer Laufzeit von drei Jahren der Preisentwicklung angepasst. Die Anpassungssätze werden jedes Jahr vom Bundesamt für Sozialversicherung festgesetzt.

Per 1. Januar 2000 werden nur die BVG-Hinterlassenen- und Invalidenrenten angepasst, welche im Verlaufe des Jahres 1996 zum ersten Mal ausgerichtet wurden. Der Satz wurde auf 1,7 % festgesetzt.

2   Zentralstelle 2. Säule

Die Zentralstelle 2. Säule begann ihre Tätigkeit am 1. Mai 1999. Ihr Ziel besteht darin, den Versicherten der 2. Säule beim Suchen ihrer Vorsorgeguthaben behilflich zu sein.

Die Zentralstelle 2. Säule vereinigt Informationen

Sie führt ein zentrales Register, in welchem folgende Einträge vorgenommen werden:

a)    die vergessenen Guthaben von Versicherten, die das 
       Rentenalter erreicht haben, für welche jedoch
       keine Auszahlung vorgenommen wurde.

b)    die Konten und die Freizügigkeitspolicen von
       Versicherten, mit denen die entsprechenden 

       Einrichtungen keinen Kontakt mehr herstellen können
       oder keinen regelmässigen Kontakt mehr
       haben.

Auf der Basis der von den Vorsorgeeinrichtungen gemachten Ankündigungen enthält das Register für jeden Versicherten Name, Vorname, Geburtsdatum, AHV-Nummer und die Liste der Vorsorgeeinrichtungen, die für die betroffenen Versicherten Freizügigkeitskonten oder -policen führen.

Die Zentralstelle 2. Säule informiert

Die Versicherten und Begünstigten von Hinterlassenenleistungen können sich für die Auskünfte an die Zentralstelle wenden. Diese hat auch eine Übermittlungsrolle zwischen der AHV-Zentralstelle und den Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule in Zusammenhang mit vergessenen Guthaben.

Die Zentralstelle 2. Säule bewahrt die Informationen auf

Die Zentralstelle 2. Säule bewahrt die Informationen während 10 Jahren nach Renten-     Anspruchsbeginn eines Versicherten auf.

Die Zentralstelle 2. Säule wird vom Sicherheitsfonds verwaltet. Sie kann unter folgender Adresse erreicht werden:

            Zentralstelle 2. Säule
           
Postfach 5032

           
3001 Bern                          Telefon: 031 / 320 61 75

 

3   Das neue Scheidungsrecht und die berufliche Vorsorge

Das neue Scheidungsrecht tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

Mit diesem neuen Recht, werden die während der Ehedauer erworbenen Freizügigkeitsleistungen   automatisch zu gleichen Teilen zwischen den Ehepartnern aufgeteilt.

(Die durch Ehescheidung zugewiesene Freizügigkeitsleistung wird wie eine Austrittsleistung behandelt und kann bar ausbezahlt werden, sofern die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind.)

Wenn im Moment der Ehescheidung schon ein Vorsorgefall eingetreten ist (Invalidität oder Pensionierung), kann eine Teilung der Freizügigkeitsleistung der betroffenen Versicherten nicht mehr vorgenommen werden.

Der verpflichtete Ehegatte hat die Möglichkeit, die verlorenen vollen Leistungen einzukaufen.

Im Todesfall wird das Recht auf eine Rente zugunsten der geschiedenen Ehefrau gemäss BVG aufrechterhalten.

Das neue Recht sieht allerdings zwei Ausnahmen beim Prinzip der automatischen Teilung der Freizügigkeitsleistung vor, nämlich den Verzicht und die Verweigerung:

- Eine Ehegatte kann ,mittels Vereinbarung rechtmässig auf seinen Anspruch ganz oder teilweise verzichten, sofern eine entsprechende Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährt wird.

- Der Richter kann eine Teilung ganz oder teilweise verweigern, sofern diese sich als offensichtlich unbillig erweist.

4   Bilaterale Abkommen Schweiz - EU und Konsequenzen für die berufliche Vorsorge

Das Abkommen über den freien Personenverkehr überträgt sich ebenfalls auf die berufliche Vorsorge.
Es nimmt keinen Einfluss auf die Berechnung der Leistungen, die immer noch nach schweizerischem Recht gehandhabt wird. Die Konsequenzen beziehen sich auf die Barüberweisung der minimalen BVG-Austrittsleistung, wenn ein definitiv die Schweiz verlässt.

Nach Ablauf einer 5-jährigen Übergangsfrist wird die Barauszahlung der Austrittsleistung nicht mehr möglich sein, sofern die Personen einer obligatorischen Sozialversicherung eines EU-Mitgliedstaates unterstellt sind.

Eine Barauszahlung bleibt indessen möglich für den überobligatorischen Teil, im Rentenalter, zum Erwerb eines Wohneigentums und wenn der Betrag der Austrittsleistung kleiner als ein Jahresbeitrag des Versicherten ist.

5   10. AHV-Revision und Rentenalter der Frauen in der beruflichen Vorsorge

Mit der 10. AHV-Revision wird das Rentenalter für Frauen ab 2001 auf 63 und ab 2005 auf 64 Jahre festgesetzt.

In der beruflichen Vorsorge bleibt das Rentenalter noch auf 62 fixiert.

Im jetzigen Zeitpunkt sind für die weiblichen Versicherten ab 2001 zwei unterschiedliche Rentenalter für  die 1. Und 2. Säule anzuwenden, vorbehalten bleibt eine Änderung (in Form eines dringlichen Bundesbeschlusses) in letzter Minute.

Die AHV sieht momentan folgenden Kalender vor:

      Geburtsjahr      Rentenalter      Pensionierungsjahr

      1939 / 1940 / 1941      63 Jahre      2002 / 2003 / 2004

      1942 und folgende      64 Jahre      2006 und folgende

                                      

Die Erhöhung des Rentenalters ermöglicht einen vorzeitigen Rentenbezug von einem Jahr ab 2001 und  zwei Jahren ab 2005.

Bei einem vorzeitigen Bezug der Rente wird diese reduziert. Der Kürzungssatz für Frauen, welche im Jahr 1947 oder vorher geboren wurden, beträgt 3,4 % anstelle der vorgesehenen 6,8 % pro vorgezogenem Jahr.

Um einen vorzeitigen AHV-Rentenbezug im Alter 62 zu beanspruchen, muss rechtzeitig die Anfrage eingereicht werden, spätestens im Geburtsmonat des 62. Altersjahres. Wenn die Anfrage zu spät eintrifft, wird die Rente erst im darauffolgenden Jahr ausbezahlt.

Die Ausgleichskassen empfehlen, sich einige Monate vorher damit zu befassen, da manchmal komplexe Berechnungen durchgeführt werden müssen.

Wir empfehlen Ihnen indessen, diese neue Situation den betroffenen Frauen mitzuteilen, speziell denjenigen, die am Anfang des Jahres 1939 geboren wurden und die ihre Anfrage für einen Vorbezug der AHV-Rente schon gegen Ende des Jahres 2000 erreichen müssten.

6   Grenzwerte für Nichtberufsunfallversicherung

Der Bundesrat hat per 1. Januar 2000 die Grenzwerte für die Nichtberufsunfallversicherung von 12 auf     8 Wochenstunden gesenkt. Neu sind somit alle Arbeitnehmer/innen, die regelmässig mindestens 8 Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber arbeiten, auch für Nichtberufsunfälle versichert. Für Lehrer/innen gilt sogar eine Limite von nur 4 Stunden.

Mit dieser Senkung wird der zunehmenden Teilzeitarbeit Rechnung getragen. Bitte überprüfen Sie, welche Mitarbeiter/innen durch diese Massnahme neu in den Genuss der Nichtberufsunfallversicherung kommen. 

 
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