Personalversicherungen ab 1.1.2009 |
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1. Grenzbeträge BVG ab 1. Januar 2009 Die Grenzbeträge bestimmen die untere Lohnlimite für die Unterstellung in die obligatorische Versicherung und den koordinierten BVG-Lohn. Mindestjahreslohn Fr. 20'520.- koordinationsabzug Fr.
23'940.- 2. Maximal versicherbarer UVG-Lohn ab 1. Januar 2008 Ab 1.1.2008 sind neu maximal Fr. 126'000.- versicherbar. 3. Grenzbeträge Gebundene Selbstvorsorge der Säule 3a Maximale Steuerabzugs-Berechtigung für Beträge an anerkannte Vorsorgeformen - bei Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der zweiten Säule Fr. 6'566.-- - ohne Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der zweiten Säule Fr. 32'832.--
4. Anpassung der laufenden BVG-Hinterbliebene und Invalidenrenten an die Preisentwicklung Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen werden die BVG-Hinterlassenen- und Invalidenrenten nach einer Laufzeit von drei Jahren der Preisentwicklung angepasst. Die Anpassungssätze werden jedes Jahr vom Bundesamt für Sozialversicherung festgesetzt.
5. Zentralstelle 2. Säule Die Zentralstelle 2. Säule begann ihre Tätigkeit am 1. Mai 1999. Ihr Ziel besteht darin, den Versicherten der 2. Säule beim Suchen ihrer Vorsorgeguthaben behilflich zu sein. Die Zentralstelle 2. Säule vereinigt Informationen Sie führt ein zentrales Register, in welchem folgende Einträge vorgenommen werden: a) die
vergessenen Guthaben von Versicherten, die das Auf der Basis der von den Vorsorgeeinrichtungen gemachten Ankündigungen enthält das Register für jeden Versicherten Name, Vorname, Geburtsdatum, AHV-Nummer und die Liste der Vorsorgeeinrichtungen, die für die betroffenen Versicherten Freizügigkeitskonten oder -policen führen. Die Zentralstelle 2. Säule informiert Die Versicherten und Begünstigten von Hinterlassenenleistungen können sich für die Auskünfte an die Zentralstelle wenden. Diese hat auch eine Übermittlungsrolle zwischen der AHV-Zentralstelle und den Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule in Zusammenhang mit vergessenen Guthaben. Die Zentralstelle 2. Säule bewahrt die Informationen auf Die Zentralstelle 2. Säule bewahrt die Informationen während 10 Jahren nach Renten- Anspruchsbeginn eines Versicherten auf. Die Zentralstelle 2. Säule wird vom Sicherheitsfonds verwaltet. Sie kann unter folgender Adresse erreicht werden: Zentralstelle
2. Säule
6. 10. AHV-Revision und Rentenalter der Frauen in der beruflichen Vorsorge Mit der 10. AHV-Revision wird das Rentenalter für Frauen ab 2001 auf 63 und ab 2005 auf 64 Jahre festgesetzt. Die AHV sieht momentan folgenden Kalender vor: Geburtsjahr Rentenalter Pensionierungsjahr
1943 und folgende 64 Jahre 2007 und folgende
Bei einem vorzeitigen Bezug der Rente wird diese reduziert. Der Kürzungssatz für Frauen, welche im Jahr 1947 oder vorher geboren wurden, beträgt 3,4 % anstelle der vorgesehenen 6,8 % pro vorgezogenem Jahr. Um einen vorzeitigen AHV-Rentenbezug im Alter 62 zu beanspruchen, muss rechtzeitig die Anfrage eingereicht werden, spätestens im Geburtsmonat des 62. Altersjahres. Wenn die Anfrage zu spät eintrifft, wird die Rente erst im darauffolgenden Jahr ausbezahlt. Die Ausgleichskassen empfehlen, sich einige Monate vorher damit zu befassen, da manchmal komplexe Berechnungen durchgeführt werden müssen. Wir empfehlen Ihnen indessen, diese neue Situation den betroffenen Frauen mitzuteilen.
7. Grenzwerte für Nichtberufsunfallversicherung
Der Grenzwert für die Nichtberufsunfallversicherung beträgt 8 Wochenstunden. Somit sind alle Arbeitnehmer/innen, die regelmässig mindestens 8 Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber arbeiten, auch für Nichtberufsunfälle versichert. Für Lehrer/innen gilt eine Limite von 4 Stunden pro Woche. |
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