Personalversicherungen ab 1.1.2009


1.   Grenzbeträge BVG ab 1. Januar 2009

Die Grenzbeträge bestimmen die untere Lohnlimite für die Unterstellung in die obligatorische Versicherung und den koordinierten BVG-Lohn.

Mindestjahreslohn                               Fr. 20'520.-

koordinationsabzug                            Fr. 23'940.-
obere BVG-Einkommensgrenze       Fr. 82'080.-
minimaler koordinierter Lohn             Fr.   3'420.-

2.    Maximal versicherbarer UVG-Lohn ab 1. Januar 2008

Ab 1.1.2008 sind neu maximal Fr. 126'000.- versicherbar.

3. Grenzbeträge Gebundene Selbstvorsorge der Säule 3a

Maximale Steuerabzugs-Berechtigung für Beträge an anerkannte    

Vorsorgeformen

- bei Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der zweiten Säule

Fr. 6'566.--

- ohne Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der zweiten Säule

Fr. 32'832.--     

 

4.    Anpassung der laufenden BVG-Hinterbliebene und  Invalidenrenten an die Preisentwicklung

Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen werden die BVG-Hinterlassenen- und Invalidenrenten nach einer Laufzeit von drei Jahren der Preisentwicklung angepasst. Die Anpassungssätze werden jedes Jahr vom Bundesamt für Sozialversicherung festgesetzt.

 

5   Zentralstelle 2. Säule

Die Zentralstelle 2. Säule begann ihre Tätigkeit am 1. Mai 1999. Ihr Ziel besteht darin, den Versicherten der 2. Säule beim Suchen ihrer Vorsorgeguthaben behilflich zu sein.

Die Zentralstelle 2. Säule vereinigt Informationen

Sie führt ein zentrales Register, in welchem folgende Einträge vorgenommen werden:

a)    die vergessenen Guthaben von Versicherten, die das 
       Rentenalter erreicht haben, für welche jedoch
       keine Auszahlung vorgenommen wurde.

b)    die Konten und die Freizügigkeitspolicen von
       Versicherten, mit denen die entsprechenden 

       Einrichtungen keinen Kontakt mehr herstellen können
       oder keinen regelmässigen Kontakt mehr
       haben.

Auf der Basis der von den Vorsorgeeinrichtungen gemachten Ankündigungen enthält das Register für jeden Versicherten Name, Vorname, Geburtsdatum, AHV-Nummer und die Liste der Vorsorgeeinrichtungen, die für die betroffenen Versicherten Freizügigkeitskonten oder -policen führen.

Die Zentralstelle 2. Säule informiert

Die Versicherten und Begünstigten von Hinterlassenenleistungen können sich für die Auskünfte an die Zentralstelle wenden. Diese hat auch eine Übermittlungsrolle zwischen der AHV-Zentralstelle und den Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule in Zusammenhang mit vergessenen Guthaben.

Die Zentralstelle 2. Säule bewahrt die Informationen auf

Die Zentralstelle 2. Säule bewahrt die Informationen während 10 Jahren nach Renten-     Anspruchsbeginn eines Versicherten auf.

Die Zentralstelle 2. Säule wird vom Sicherheitsfonds verwaltet. Sie kann unter folgender Adresse erreicht werden:

            Zentralstelle 2. Säule
           
Postfach 5032

           
3001 Bern                          Telefon: 031 / 320 61 75

 

 

6   10. AHV-Revision und Rentenalter der Frauen in der

       beruflichen Vorsorge

Mit der 10. AHV-Revision wird das Rentenalter für Frauen ab 2001 auf 63 und ab 2005 auf 64 Jahre festgesetzt.

Die AHV sieht momentan folgenden Kalender vor:

      Geburtsjahr                  Rentenalter        Pensionierungsjahr

     

      1943 und folgende      64 Jahre            2007 und folgende

                                      

Bei einem vorzeitigen Bezug der Rente wird diese reduziert. Der Kürzungssatz für Frauen, welche im Jahr 1947 oder vorher geboren wurden, beträgt 3,4 % anstelle der vorgesehenen 6,8 % pro vorgezogenem Jahr.

Um einen vorzeitigen AHV-Rentenbezug im Alter 62 zu beanspruchen, muss rechtzeitig die Anfrage eingereicht werden, spätestens im Geburtsmonat des 62. Altersjahres. Wenn die Anfrage zu spät eintrifft, wird die Rente erst im darauffolgenden Jahr ausbezahlt.

Die Ausgleichskassen empfehlen, sich einige Monate vorher damit zu befassen, da manchmal komplexe Berechnungen durchgeführt werden müssen.

Wir empfehlen Ihnen indessen, diese neue Situation den betroffenen Frauen mitzuteilen.

 

7   Grenzwerte für Nichtberufsunfallversicherung

 

Der Grenzwert für die Nichtberufsunfallversicherung beträgt 8 Wochenstunden. Somit sind alle Arbeitnehmer/innen, die regelmässig mindestens 8 Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber arbeiten, auch für Nichtberufsunfälle versichert. Für Lehrer/innen gilt eine Limite von 4 Stunden pro Woche.


 

fairsicherungsberatung ag 
Holzikofenweg 22     3007 Bern
Telefon:  +41 (0)31 378 10 10
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